AGBs


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die geschäftlichen Aktivitäten der OFFscreen Medienproduktion TM.

1.2 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von autorisierten Mitar-beitern der OFFscreen Medienproduktion TM schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGBs des Kunden werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

1.3 Kunden im Sinne der folgenden AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Angebot und Abschluss, Fristen, Termine

2.1 Alle Angebote der OFFscreen Medienproduktion TM erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Bestätigung des Kundenauftrages zustande oder dadurch, dass die OFFscreen Medienproduktion TM beauftragte Leistungen tatsächlich erbringt. Gleiches gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrages.

2.2 Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der entsprechenden Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auf-tragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist ent-sprechend der gewünschten oder notwendigen Änderungen. Dasselbe gilt entsprechend bei Verzögerungen der Anlieferung von zu bearbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen, etc. durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen.

§ 3 Allgemeine Bedingungen für Leistung und Berechnung

3.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Aus-gangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt die OFFscreen Medienproduktion TM von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Durch die Auftragserteilung versichert der Kunde, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, etc.) wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt, den Kunden als kopierberechtigt und zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.

3.2 Die Prüfung und Begutachtung der OFFscreen Medienproduktion TM übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz (insbesondere Filmnegativ-, Videobänder-und Lagerversicherung) der der OFFscreen Medienproduktion TM übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen und ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- oder Zweitmaterial zur Verfügung zu halten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen sowie dritte Rechteinhaber über diese AGB zu informieren bzw. deren Einverständnis zu holen.

3.4 Die OFFscreen Medienproduktion TM ist berechtigt, zur Ausführung von Kundenaufträgen Subunternehmen einzuschalten.

3.5 Für die Berechnung der geschuldeten Vergütung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, die am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste der OFFscreen Medienproduktion TMohne jeden Abzug zugrunde gelegt. Die Preise verstehen sich zzgl. MwSt.

3.6 Im Falle eines verbindlichen Angebotes ist der angegebene Preis nur insoweit verbindlich, soweit sich nach Auftragserteilung nicht Erweiterungen der Leistungen ergeben, die die OFFscreen Medienproduktion TM nicht zu vertreten hat. Entspricht insbesondere das gelieferte und zu bearbeitende Material oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelte Informationen nicht den in der Auftragsbestätigung vorausgesetzten Gegebenheiten, so werden die deshalb erbrachten Mehrleistungen gemäß Preisliste oder Zusatzangebot zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.7 Die OFFscreen Medienproduktion TM ist berechtigt, für Zusatzleistungen und/oder Auftragsänderungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, welche sich an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten für den Auftrag orientiert. Wird eine solche Vorauszahlung nicht erbracht, ist die OFFscreen Medienproduktion TM berechtigt, die Fortsetzung der Auftragsarbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.

3.8 Für fest bestellte Dienstleistungen, Aufträge und gebuchte Termine, welche in der Folge innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung, Mietzeit oder des sonstigen Auftrags abgesagt oder storniert werden, wird eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der gesamten vereinbarten Auftragssumme in Rechnung gestellt, soweit diesbezüglich keine anderweitige Vermietung, Belegung oder Buchung erfolgen kann. Für fest bestellte Dienstleistungen, Aufträge und gebuchte Termine, welche in der Folge innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung, Mietzeit oder des sonstigen Auftrags abgesagt oder storniert werden, wird eine Abstandsgebühr in Höhe von 100% der gesamten vereinbarten Auftragssumme in Rechnung gestellt, soweit diesbezüglich keine anderweitige Vermietung, Belegung oder Buchung erfolgen kann. Sollte die OFFscreen Medienproduktion TM aufgrund einer fest bestellte Dienstleistung, eines Auftrags oder gebuchten Termins ihrerseits feste Bestellungen oder Buchungen getätigt haben, so werden anfallende, unabwendbare Kosten bei Absage des zugrundeliegenden Auftrags in voller Höhe weiterberechnet. Weitergehender Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften oder gem. Ziffer 4 bleibt von dieser Regelung unberührt.

3.9 Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu entrichten. Alle Sendungen und Rücksendungen von und zu OFFscreen Medienproduktion TM sowie von und zu einem Subunternehmer oder auf Wunsch des Kunden von und zu einem anderen Auftragnehmerdes Kunden erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden.

3.10 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von OFFscreen Medienproduktion TM schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Einzelne Leistungsbedingungen

4.1 Filmtechnische, Videotechnische und sonstige technische Leistungen

4.1.1 Die Beurteilung von Farben /Tönen wird subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Soweit keine Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben/Töne bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen des zuständigen Technikers/Tonmeisters.

4.1.2 Werden auf Apparaturen der OFFscreen Medienproduktion TM Bild- und /oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf ihren bzw. auf von den von der OFFscreen Medienproduktion TM zur Verfügung gestellten Apparaturen aufgenommen worden sind, so übernimmt die OFFscreen Medienproduktion GbR lediglich die Verpflichtung, die Umspielung/Verarbeitung fachmännisch durchzuführen. Die OFFscreen Medienproduktion TM garantiert nicht, dass nicht von der OFFscreen Medienproduktion TM erstelltes Material auf ihren Geräten einwandfrei wiedergegeben, verarbeitet oder kopiert werden kann.

4.1.3 Sind Film- oder Videoschnittarbeiten, die Erstellung oder Verarbeitung von Grafikdateien – z.B. für die Verwendung als Menüauswahl, Bauchbinde oder Filmtitel – sowie Tonaufnahmen und Tonmischungen von Filmen durch das Personal der OFFscreen Medienproduktion TM vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur)anwesend ist, übernimmt die OFFscreen Medienproduktion TM nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen.

4.1.4 Alle von der OFFscreen Medienproduktion GbR hergestellten Konzepte, Moodboards, Demofilme, Layouts, 3-D Modelle, Scripts, Titelvorlagen, sowie alle von der OFFscreen Medienproduktion TM hergestellten, für die Kopierung notwendigen Unterlagen (z.B. Filterbänder, Schnittlisten, Disketten, Datenträger, etc.) bleiben Eigentum der OFFscreen Medienproduktion TM, unabhängig von der Vergütung der Leistung.

4.2 Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern: Die Aufbewahrung der OFFscreen Medienproduktion TM übergebener Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrags unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung der OFFscreen Medienproduktion TM, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Für den Fall einer solchen gesonderten Beauftragung zur Lagerung gilt Folgendes:

4.2.1 Die sich an die Erstbearbeitung ggf. anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen und analogen Datenträgern erfolgt in Lagern, die nicht zur Langzeitarchivierung geeignet sind. Eine getrennte Aufbewahrung von Originalen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.

4.2.2 Soweit Filmmaterial oder sonstige digitale und analoge Datenträgern ausschließlich zur Aufbewahrung ohne Bearbeitung übergeben werden, werden diese grundsätzlich ohne Nachprüfung des Zustandes übernommen, in dem sie zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt werden.

4.2.3 Lagergebühren werden jeweils für einen zurückliegenden Zeitraum von mindestens einem Monat berechnet. Die Aufbewahrungsgebühren ergeben sich aus der aktuellen Preisliste. Sonderarbeiten, wie Anfertigung von Inventurlisten, Sortierarbeiten, Heraussuchen von Einzelteilen etc., können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

4.2.4 Die OFFscreen Medienproduktion TM ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das eingelagerte Material an den Inhaber einer von der OFFscreen Medienproduktion TM bei der Einlagerung ausgestellten Emp-fangsbestätigung mit schuldbefreiender Wirkung auszuhändigen und die Aushändigung von einem sonstigen Berechtigungsnachweis abhängig zu machen.

4.2.5 Die OFFscreen Medienproduktion TM ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die der OFFscreen Medienproduktion TMzuletzt bekannt gewordene Anschrift des Kunden zu senden. Falls die Ankündigung als postalisch unzustellbar zurückkommt, ist die OFFscreen Medienproduktion TM befugt, nach Ablauf eines Monats seit versuchter Zustellung das Material zu löschen.

§ 5 Abnahmen und Änderungen

5.1 Abnahmen Soweit die OFFscreen Medienproduktion TM Ergebnisse und Zwischenergebnisse zur Abnahme vorlegt ist der Kunde verpflichtet, diese Ergebnisse spätestens am darauf folgenden Arbeitstag zu prüfen und schriftlich abzunehmen. Nach dieser Frist gilt das Arbeitsergebnis oder Zwischenergebnis als abgenommen. Nach dieser Frist übermittelte Änderungswünsche gelten als zusätzliche Beauftragung und werden gesondert berechnet. Bei der Bearbeitung zeitkritischer Aufträge verpflichtet sich der Kunde zur sofortigen Prüfung und Abnahme der Ergebnisse und Zwischenergebnisse bzw. zur Erklärung über die, eine Abnahme verhindernden Gründe. Soweit verspätete Abnahmen zu einer verzögerten Fertigstellung führen ist die OFFscreen Medienproduktion TM von der Verpflichtung zur termingerechten Lieferung entlassen, eine solche verspätete Fertigstellung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Mehraufwendungen durch verspätete Abnahmen gehen zu Lasten des Kunden.

5.2 Änderungswünsche Nach Vorlage/Zusendung eines Arbeitsschrittes erhält der Kunde die Möglichkeit zu Änderungswünschen in Bezug auf den vorgelegten Arbeitsschritt. Änderungswünsche erfolgen entweder schriftlich oder per e- Mail oder werden entsprechend durch den Kunden bestätigt. Maßgabe für Änderungswünsche durch den Kunden im Rahmen der vereinbarten Vergütung sind die vorab (z.B. anhand eines Treatments, Storyboards, Konzeptes, VFX Breakdowns oder Storyboards etc.) festgelegten Parameter und die vereinbarten Lieferfristen (einschließlich Anlieferfristen von Ausgangsmaterial durch den Kunden) sowie bereits erfolgte Abnahmen von zuvor erfolgten Arbeitsschritten und/oder ggf. vorab erfolgte künstlerische oder szenische Anweisungen. Änderungswünsche, welche einem dieser vorgenannten Parameter widersprechen bzw. diese erweitern oder abändern werden gem. Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgte Änderungswünsche sind dann hinsichtlich der zu ändernden Elemente für die folgenden Arbeitsschritte für beide Parteien als verbindlich anzusehen. Nachträgliche Änderungswünsche, welche vorhergehenden widersprechen bzw. diese ergänzen oder erweitern werden durch die OFFscreen Medienproduktion TM als neue Änderungswünsche behandelt.

§ 6 Lieferzeit und Lieferhindernisse

6.1 Angaben zum Liefer- oder Fertigstellungstermin durch die OFFscreen Medienproduktion TM stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

6.2 Die OFFscreen Medienproduktion TM ist vor Ablauf der vereinbarten Liefertermine zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von der OFFscreen Medienproduktion TM sofort in Rechnung gestellt werden.

6.3 Verzögerungen durch die Anlieferung von Ausgangsmaterialien, Unterlagen, etc. durch den Kunden, welche zur Bearbeitung notwendig sind, verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Ausfallkosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.4 Sollte die OFFscreen Medienproduktion TM aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Auslieferung oder Fertigstellung in der Lage sein, werden die Lieferfristen um die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

6.5 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziffer 6.3 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung bzw. Fertigstellung vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist die OFFscreen Medienproduktion TM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die OFFscreen Medienproduktion TM verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zurückzugewähren.

§ 7 Gefahrübergang

7.1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware/Materialien auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.

7.2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die OFFscreen Medienproduktion TM die Ware/Materialien an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.

§ 8 Zahlungsverzug des Kunden

8.1 Rechnungen der OFFscreen Medienproduktion TM sind innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Erhalt oder mit Eintritt des Annahmeverzugs ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Nach Ablauf von einundzwanzig (21) Tagen seit Erhalt der Rechnung befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.

8.2 Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die OFFscreen Medienproduktion TM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Kann die OFFscreen Medienproduktion TM einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

8.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist die OFFscreen Medienproduktion TM unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 7 geltend zu machen.

§9 Rechte

9.1 Jeder der OFFscreen Medienproduktion TM erteilte Auftrag ist ein urheberrechtlich geschützter Vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den hierzu erfolgten Arbeitsleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe sowie die erstellte Arbeit des Auftragnehmers sind/ist urheberrechtlich geschützt. Hierzu gehören auch im Rahmen der Arbeit angefertigte Lichtbilder, Negative, Filme, Ton-, Bild-, oder Datenträger.

9.2 OFFscreen Medienproduktion TM gewährt dem Kunden, wenn nicht anders vereinbart, an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen.

9.3 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 2 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist unzulässig.

9.4 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nut-zung. Es verbleibt die Vergütung für die Fertigung der Entwürfe sowie der weiteren Tätigkeiten.

9.5 Werden die Entwürfe später doch genutzt, so hat OFFscreen Medienproduktion TM auch Anspruch auf die Vergütung für die Nutzung der Entwürfe.

9.6 Für die Arbeit verwendete Vorschläge des Kunden begründen kein Miturheberrecht.

9.7 Mit der Überlassung von Fotomaterial aus dem Archiv von OFFscreen Medienproduktion TM an den Kunden zum Zwecke der Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung von OFFscreen Medienproduktion TM. Der Kunde erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt OFFscreen Medienproduktion TMberechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

9.8 Bei jeder Veröffentlichung ist OFFscreen Medienproduktion TM als Urheber zu benennen. Die Benennung muss erfolgen.

§ 10 Gewährleistung

10.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbarenöffentlichen Anpreisungen der OFFscreen Medienproduktion TM enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

10.2 Im Falle, dass der Leistung von der OFFscreen Medienproduktion TM Mängel anhaften, die offenkundig sind, ist der Geschäftspartner verpflichtet, diese binnen einer Frist von zwei Wochen, ab dem Zeitpunkt an dem die Leistung an den Geschäftspartner aufgrund des Vertrages übergeben wurde bzw. der Geschäftspartner zur Abnahme aufgefordert worden war, schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, hat dies den Ausschluss der Gewährleistung zur Folge.

10.3 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

10.4 Die Abnahme hinsichtlich Filmwerken, Video- bzw. Tonaufnahmen bedeutet insbesondere eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Der Geschäftspartner oder ein von ihm Bevollmächtigter hat der OFFscreen Medienproduktion TM unverzüglich nach Vorführung der Schnittkopie (Ton bzw. Bild und Ton) die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn die hergestellten Aufnahmen nach einem objektiven, handelsüblich nachvollziehbaren Maßstab den künstlerischen Vorgaben des Geschäftspartners bzw. dem genehmigten Drehbuch entsprechen und keine schwerwiegenden technischen Mängel aufweisen. Besteht die Mängelrüge zu Recht, steht es der OFFscreen Medienproduktion TM frei, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatzlieferung, Preisminderung oder Schadenersatz zu leisten. Betrifft die Mängelrüge Ton- bzw. Bildtonaufnahmen muss die OFFscreen Medienproduktion TM die Möglichkeit der Prüfung erhalten. Zum Nachbesserungsversuch wird der OFFscreen Medienproduktion TM eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. Die OFFscreen Medienproduktion TM ist innerhalb dieser Frist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Aufgrund der Subjektivität von Ton- und Bildtonaufnahmen sowie der handelsüblichen Abweichungen aufgrund von Material- und Technikeigenschaften liegt die Ton- und Farbabstimmung im Ermessen der OFFscreen Medienproduktion TM.

10.5 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

10.6 Nimmt der Kunde die OFFscreen Medienproduktion TM ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er der OFFscreen Medienproduktion TM alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Materials entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er ihre Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

10.7 Hat der Geschäftspartner den Leistungsgegenstand nach Feststellung eines offenkundigen und/oder versteckten Mangels weiterverwertet (durch Veräußerung, Bearbeitung, etc.) oder hat er eigenständig Ver-besserungsarbeiten vorgenommen bzw. hätte der Geschäftspartner den Mangel feststellen müssen und hat er den Leistungsgegenstand weiterverwertet (durch Veräußerung, Bearbeitung, etc.) oder hat er eigenständig Verbesserungsarbeiten vorgenommen, folgt daraus der Ausschluss der Gewährleistung.

10.8 Wenn von der OFFscreen Medienproduktion TMeine Leistung beschrieben oder sonstige Angaben über eine Leistung gemacht werden (bspw. In Preislisten, Kalkulationen, Katalogen, Briefverkehr, etc.) gilt dies nicht als ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Leistung. Die OFFscreen Medienproduktion TM ist dazu berechtigt von den getätigten Beschreibungen und Angaben abzugehen, wenn:

  • die Abweichungen zumutbar sind und/oder
  • die Brauchbarkeit nicht unzumutbar eingeschränkt wird und/oder
  • technische Notwendigkeit für die Abweichung besteht.

10.9 Der Geschäftspartner gewährleistet, dass der auftragsgemäßen Leistungserbringung seitens der OFFscreen Medienproduktion TM keine Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile, Verwaltungsakte, oder sonstige Rechtsetzungsakte bzw. Rechtsquellen entgegenstehen. Der Geschäftspartner gewährleistet weiter, dass er sämtliche zur Auftragserteilung an der OFFscreen Medienproduktion TM erforderlichen Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Auswertungsrechte, sonstige Rechte, Bewilligungen, Freistellungen und Genehmigungen erworben hat bzw. zur Auftragserteilung autorisiert und bevollmächtigt ist. Der Geschäftspartner stellt die OFFscreen Medienproduktion TM hinsichtlich sämtlicher Ansprüche und Forderungen Dritter (Urheber, Verlage, Plattenfirmen, Verwertungsgesellschaften, Werknutzungsberechtigten, Leistungschutzberechtigten und sonstigen Rechteinhabern) frei.

10.10 Allfällige Zurückbehaltungsrechte darf der Geschäftspartner nur dann geltend machen, wenn diese aus dem gleichen Vertragsverhältnis bestehen. Wird ein unverhältnismäßig hoher Anteil der Gegenleistung zurückgehalten, ist die OFFscreen Medienproduktion TM nicht zur Gewährleistung verpflichtet.

10.11 Die Länge eines Filmwerkes bzw. der Umfang eines Tonträgers ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

10.12 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der OFFscreen Medienproduktion TM nicht.

§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkungen

Die nachstehende Haftungsbegrenzung erstreckt sich per Vertragsabschluss auch rückwirkend auf das vor-vertragliche Verhältnis:

11.1 Die OFFscreen Medienproduktion TM übernimmt gegenüber ihren Geschäftspartnern Haftung nur bei grobem Eigenverschulden und bei grobem Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen und zwar in sämtlichen Fällen verschuldensabhängiger vertraglicher Ansprüche, positiver Vertragsverletzung und sonstiger unerlaubter Handlung. Die OFFscreen Medienproduktion TM haftet in sonstigen Fällen des Eigenverschuldens für die im ersten Satz genannten Personen nur, wenn eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt wurde und auch nur dann, wenn es sich um typische Verletzungen dieser vertraglichen Pflicht handelt und der Schaden vorhersehbar war. 11.2 Die OFFscreen Medienproduktion TM übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung hinsichtlich sämtlicher sonstiger über verschuldensabhängige Haftung hinausgehende Tatbestände bzw. Rechtsgrundlagen.

11.3 Die OFFscreen Medienproduktion TM übernimmt keine Haftung und/oder Vorleistungen bei Nicht oder Spätleistung seitens Dritter.

11.4 Die OFFscreen Medienproduktion TM übernimmt keine Haftung für Datenverlust, Beschädigung oder Löschung von Bild- bzw. Tonaufzeichnungen, wenn die gelieferten Daten-, Text-, Bild bzw. Tonträger fehlerhaft waren. Gleiches gilt insbesondere auch, wenn die Daten-, Text-, Bild- bzw. Tonaufzeichnungen in digitalisierter Form auf Datenträger, per Internet, Glasfaseroptik und sonstige auch zukünftige Daten-, Bild bzw. Tonübertragungstechniken an die OFFscreen Medienproduktion TM übertragen, geliefert bzw. gesendet werden und Datenverlust, Beschädigung oder Löschung aufgrund eines Fehlers der Datenübertragungsweise, -systems, bzw. -technik entstanden ist.

11.5 Wird seitens der OFFscreen Medienproduktion TM fremdes Material für den Geschäftspartner gelagert bzw. aufbewahrt, so haftet die OFFscreen Medienproduktion TM nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

11.6 Die OFFscreen Medienproduktion GbR übernimmt keine Haftung für die Rücksendung, -übertragung bzw. -lieferung von Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterial. Ebenso übernimmt die OFFscreen Medienproduktion TM keine Haftung, wenn Daten, Text-, Bild- oder Tonmaterial von oder zu einemDrittunternehmen übertragen, geliefert bzw. gesendet wird.

11.7 Die OFFscreen Medienproduktion TM übernimmt auch dann keine Haftung, wenn die Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterialübertragung, – lieferung bzw. -sendung von einer durch die OFFscreen Medienproduktion TM autorisierten Person durchgeführt wurde.

11.8 Der Geschäftspartner ist zu entsprechendem Versicherungsschutz seines Daten-, Text-, Bild-, bzw. Ton-materials verpflichtet.

11.9 Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegt die Beweislast in jedem Fall beim Geschäftspartner. 11.10 Für den Falle dass die OFFscreen Medienproduktion TM Auftragnehmerin ist, ist die Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung auf die Höhe des Werkvertragentgeltes begrenzt.

§ 12 Verjährung

12.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung.

12.2 Soweit eine Haftung der OFFscreen Medienproduktion TM auf Schadensersatz nicht nach Maßgabe der § 12 ausgeschlossen ist, verjähren Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, der auf der Mangelhaftigkeit des Werks beruht, innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis vom schadensbegründenden Ereignis erlangt hat oder ihm dieses infolge grober fahrlässiger Unkenntnis verborgen geblieben ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Alle anderen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren, soweit nicht die Haftung der OFFscreen Medienproduktion TM nach Maßgabe des § 12 entfällt, innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Leistung.

§ 13 Referenznutzung

Der Kunde räumt mit Auftragserteilung der OFFscreen Medienproduktion TM das Recht ein, Kopien der von der OFFscreen Medienproduktion TM bearbeiteten Filmsequenzen zu erstellen und nach Erstausstrahlung im Kino bzw. TV, jeweils zur Eigenwerbung, Präsentations- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Shots auf einem sog. Showreel oder auf der Webseite der OFFscreen Medienproduktion TM zur Präsentation zu bringen sowie ein „making of“ zu erstellen und dieses auf dem Showreel potentiellen Kunden oder bei Messen oder zu Schulungszwecken zur Präsentation zu bringen. Dieses Recht steht auch den beteiligten Mitarbeitern (in fester Anstellung oder freie Mitarbeiter) in Bezug auf die von ihnen jeweils bearbeiteten/erstellten Passagen/Leistungen zu.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

14.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB‘s unwirksam, so bleibt ihre Gültigkeit im Übrigen unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OFFscreen Medienproduktion TM
Gültig seit 01.Januar 2011
Geschäftsführer Fred Plassmann